Worum geht es beim Betreuungsgesetz?

Das Betreuungsgesetz ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Es hat erhebliche Verbesserungen für erwachsene Mitbürgerinnen und Mitbürger gebracht, die früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen. Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl der betroffenen Menschen ist an die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft getreten. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist. Seine Wünsche sind in diesem Rahmen in besonderer Weise zu beachten. Betroffen sind Erwachsene, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. 

Anregung der Betreuung

Grundsätzlich beginnt das Verfahren zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit auf eigenen Antrag des Betroffenen oder von Amtswegen. Dies bedeutet, dass nicht nur die betroffene Person, sondern Jedermann dem Betreuungsgericht einen Hinweis geben kann, dass eine Betreuung für eine bestimmte Person benötigt wird. Das Gericht entscheidet auf eine Anregung nach seinem Ermessen, ob ein Betreuungsverfahren durchgeführt wird. 

Beratung und Unterstützung

Wünschenswert ist es, dass Einzelpersonen Betreuungen ehrenamtlich übernehmen. Es handelt sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen von Betroffenen, teilweise aber auch um Mitbürger und Mitbürgerinnen, die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für Personen übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten. Rund 50 % aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Dies ist auch nach § 1897 Abs. 5 BGB vorrangig, nach § 1897 Abs. 6 BGB sind aber auch nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer vorrangig vor Berufsbetreuern zu bestellen.

Gerade am Anfang der Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer ist es wichtig, dass man in seine Aufgaben eingeführt wird. Eine wichtige Rolle kommt nach dem Betreuungsgesetz uns als Betreuungsvereinen zu. Wir beraten und unterstützen Sie sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Außerdem haben wir einen sog. „Betreuercafe“ organisiert, um einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit anderen Betreuern zu ermöglichen. Bitte wenden Sie sich an den AWO Betreuungsverein:

Ansprechpartner:

AWO BEtreuungsverein SÜW e.V.
Johannes.Pfeiffer@awo-bv-suew.de 
06341 9182 – 81 
Fax: -90 oder -99 

Unterstützung für Vorsorgebevollmächtigte

Eine gesetzliche Betreuung kann vermieden werden, indem man rechtzeitig eine Vollmacht erstellt hat. Der Vollmachtgeber verzichtet auf die gerichtliche Kontrolle. Vor der Errichtung einer Vollmacht sollte daher die “Vertrauensfrage” zweifelsfrei beantwortet sein. Zur Erstellung einer Vollmacht

Der Vollmachtnehmer findet beim Betreuungsverein in gleicher Weise Beratung, und Unterstützung wie der ehrenamtliche Betreuer. Bitte wenden Sie sich an den AWO Betreuungsverein, wenn Sie als Bevollmächtigte Hilfe suchen!